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Informationen und Formulare zur Notbetreuung

13.12.2020

Liebe Eltern,

bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen und Anlagen zunächst um Beschlussvorlagen handelt und diese ggf. noch einmal in der Kabinettsitzung des Landtages geändert werden können.

 

Eine Notbetreuung kann nur stattfinden wenn:

 

1. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte (bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte) wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung der Kindes gehindert sind. Hierzu ist die Anlage 1 heranzuziehen und das Formblatt A zu verwenden.

 

2. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht auch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder berieblicher Gründe an einer Betreuung des kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann. Hierzu ist die Anlage 2 heranzuziehen und das Formblatt B zu verwenden.

 

3. Eine Notbetreuung ist ggf. erforderlich, wenn das Jugendamt aufgrund einer drohenden Kindeswohlgefärdung die Notwendigkeit einerNotbetreuung feststellt

 

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/21_01_09_SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-Anlage1-2.pdf

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/21_01_09_SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-Anlage3.pdf

 

Bitte bringen Sie die vollständig ausgefüllten Formblätter und auch die Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zum Betreuungsbeginn mit.

 

Geben Sie uns bitte unbedingt und umgehend eine Rückmeldung per Mail, ab wann und in welchem Zeitrahmen Sie die Notbetreuung benötigen. Die Rückmeldung wird dringend für die Essenversorgung und auch die Personalplanung benötigt.